§ 5 - Startberechtigung

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Teilnehmer sind startberechtigt, wenn sie sich rechtzeitig angemeldet, die Startgebühr in voller Höhe zum jeweils fälligen Zeitpunkt entrichtet haben und im Besitz einer gültigen Startnummer sind. Der Teilnehmer nimmt dabei sein höchstpersönliches Recht wahr. Dieses Recht kann deshalb nicht auf andere Personen übertragen werden.