§ 15 - Haftungsausschluss - Haftungsbegrenzung

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Ist der Veranstalter in Fällen höherer Gewalt berechtigt oder aufgrund behördlicher Anordnung oder aus Sicherheitsgründen verpflichtet, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder diese auch abzusagen, besteht keine Schadensersatzpflicht des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer. Eingenommene Startgelder können, müssen aber nicht zurückerstattet werden.

Der Veranstalter haftet nur für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden. Die Haftung für nur fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Personenschäden ist der Höhe nach auf die vom Veranstalter unterhaltene verkehrsübliche Haftpflichtversicherung beschränkt. Die Versicherungssummen belaufen sich derzeit auf 1.500.000,00 Euro je Ereignis bei Personen- und Sachschäden pauschal sowie 15.000,00 Euro je Versicherungsjahr bei Vermögensschäden. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen: In der Haftungsbeschränkung sind Vertreter, Erfüllungsgehilfen (Helfer) und sonstige Dritte, die im Zusammenhang mit Ausrichtung und Durchführung der Veranstaltung aktiv sind, inbegriffen.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser Laufveranstaltung. Der Teilnehmer erklärt mit seiner Anmeldung verbindlich, dass er gesund ist und ausreichend trainiert hat, sodass seine Teilnahme beim jeweiligen Wettbewerb bedenkenlos ist. Der Teilnehmer willigt ein, aus dem Wettbewerb genommen zu werden, wenn ihm gesundheitliche Schäden drohen. Die Bewertung des Zustandes des Teilnehmers obliegt ausschließlich dem Veranstalter.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für unentgeltlich verwahrte Gegenstände.