Fahrradbegleitung

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Der Wettkampf findet mit Genehmigung auf öffentlichen/privaten Wegen statt. Die Strecke ist nicht eingezäunt. Die Fahrradbegleitung ist deshalb nicht untersagt. Fahrradbegleiter fahren auf eigenes Risiko; Versicherungsschutz durch den Veranstalter besteht deshalb nicht. Grundsätzlich gelten die Vorschriften der StVO.

Die Fahrradbegleitung je Teilnehmer ist im Weiteren zulässig, wenn die Fahrradbegleitung:

  • dem Teilnehmer keinen sonstigen Vorteil gegenüber den übrigen Teilnehmern verschafft und
  • übrige Teilnehmer nicht behindert.
  • dem Teilnehmer keinen Windschatten bietet,

Die Verpflegung der Teilnehmer außerhalb der Verpflegungsstellen ist gestattet (Bitte entsorgen sie alle Behälter und sonstigen Gegenstände jedoch nicht in der Natur, sondern nehmen sie diese bis zur nächsten offiziellen Stelle mit).

Bei Verstößen ist die Teilnehmerdisqualifaktion nicht ausgeschlossen.

Richtig Falsch
Fahrradbegleitung (Richtig) Fahrradbegleitung (falsch)

Fahrradbegleiter haben keinen Anspruch auf Verpflegung
während des Wettkampfes durch den Veranstalter.